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Fecht

22. Januar 2018
Anfechtungen des Insolvenzverwalters parieren

Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche sind das „schärfste Schwert“ des Insolvenzverwalters. Mit ihnen kann er Zahlungen, die vor der Insolvenzeröffnung aus dem Vermögen des Schuldnerunternehmens an Gläubiger geflossen sind, durch Anfechtung zur Insolvenzmasse zurückholen. Betroffen können alle Gläubiger sein. Im besonderen Fokus der Insolvenzverwalter stehen Finanzämter und Krankenkassen, aber auch Berater, Banken, Lieferanten und Angehörige des Geschäftsführers/Unternehmers. Selbst Arbeitnehmer des schuldnerischen Unternehmens bleiben nicht verschont, obwohl sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben. Auch –und gerade!- durch mühselige und teure Vollstreckungsmaßnahmen erlangte Zahlungen des Schuldners sind unter bestimmten Voraussetzungen der Anfechtung ausgesetzt. Der Gläubiger bleibt auf seinem Schaden sitzen und wird auf die Insolvenztabelle verwiesen.

Verhindern lässt sich eine begründete, nachweisbare Rückzahlungsforderung des Verwalters letztlich schwer. Aber nicht jede Anfechtung ist begründet. Selbst dann nicht, wenn sie in ein seitenlanges bedrohlich wirkendes Anwaltsschreiben gepackt ist. Auch sind manche Voraussetzungen der Anfechtung schwer nachweisbar – hier steht der Verwalter, spätestens im Prozess, in der (Beweis-) Pflicht. Die Rechtsanwälte von Rochade kennen das Insolvenzgeschäft und die Taktiken der Verwalter seit vielen Jahren. Die einschlägige, sich ständig fortentwickelnde Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht ist uns geläufig. Wir argumentieren auf Augenhöhe mit den Beteiligten und bringen Argumente, Interessen und Lösungsansätze so zur Geltung, dass unsere Mandanten ein optimales Ergebnis erreichen und teure Prozesse vermieden werden können. Sie sind ins Visier eines Verwalters geraten? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie und vertreten Ihre Interessen gegen den anfechtenden Verwalter.